AGB

1. GELTUNG

  • Die BOSART e.U Design | Visualisierung (im nachstehenden „BOSART“ genannt) erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen BOSART und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  • Maßgeblich ist jeweils die, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die jeweils gültige Fassung ist auf der Website www.bosart-design.at verfügbar. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von BOSART schriftlich bestätigt worden
  • Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht, auch nicht stillschweigend, akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Änderungen vereinbart wurden.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Bestimmung am nächsten kommende, zu ersetzen.
  • Einige der, in diesen AGB enthaltenen, Bestimmungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz ist. Die ausgenommenen Bestimmungen sind in den jeweiligen Punkten angeführt. Darüber hinaus weist BOSART auf das Verbrauchern zustehende Rücktrittsrecht unter Punkt 14. dieser AGB hin.

2. VORLEISTUNGEN, ANGEBOTE und VERTRAGSABSCHLUSS

  • Wurde BOSART eingeladen, ein Konzept oder eine sonstige Vorleistung zu erbringen, ohne dass schon ein konkretes Angebot erstellt wurde, sind diese Leistungen nach Stundensatz zu vergüten. Der Stundensatz sowie die Aufwandsabschätzung werden vorab seitens BOSART in einfacher schriftlicher Form an den Kunden übermittelt, (Email-Verkehr u. dgl.), widrigenfalls gelten ortsübliche Stundensätze als vereinbart.
  • Angebote von BOSART sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Von diesen AGB, oder anderen von BOSART abgegebenen schriftlichen Willenserklärungen, abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden u. dgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmern oder sonstigen Gehilfen von BOSART abgegeben werden, sind für BOSART nicht verbindlich. Der Inhalt der von BOSART verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich schriftlich Bezug genommen wurde (gilt nicht für Vertragsverhältnisse, die mit Verbrauchern abgeschlossen worden sind).

3. KOSTENSCHÄTZUNGEN und LEISTUNGSUMFANG

  • Sämtliche Kostenschätzungen beruhen auf den, zum Zeitpunkt der Erstellung, erfahrungsgemäß erzielbaren, groben Vergabepreisen pro Quadratmeter oder Stundensatz. Konkretere Kostenschätzungen können erst nach Vorliegen der Detailplanung sowie der Auswahl der Materialien, Bauweise, Umgebung, Sonderwünsche, aktuellen Preise sowie Massenermittlung erfolgen und hängen zudem von der Verfügbarkeit von Kapazitäten bei den jeweiligen Professionisten ab. Eine Gewährleistung oder Garantie für diese Schätzung wird seitens BOSART nicht übernommen. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot von BOSART sowie den dazugehörigen Beilagen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch BOSART.

 4. AUFTRAGSABWICKLUNG und MITWIRKUNGSPFLICHT des KUNDEN

  • Der Kunde wird BOSART zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich oder zweckdienlich Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten von BOSART infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Informationen (Bestandsfotos, Pläne etc.) auf allfällige Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und steht dafür ein, dass die Informationen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wird BOSART wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde BOSART schad- und klaglos und verpflichtet sich, BOSART bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter vollumfänglich zu unterstützen

5. SONDERFACHLEUTE | BEAUFTRAGUNG DRITTER

  • BOSART wird im Einvernehmen mit dem Kunden, bei Dringlichkeit/Unvermeidbarkeit nach eigenem Ermessen, Sonderfachleute (z.B. für Bauphysik, Statik, Vermessungswesen, geotechnische Untersuchungen, Beleuchtungsplanungen, Haustechnik, ), soweit sie im Einzelfall erforderlich sind, im Auftrag und für den Kunden beiziehen. Die Vergütung der dadurch anfallenden Leistungen der Sonderfachleute erfolgt unmittelbar durch den Kunden an die jeweiligen Sonderfachleute und ist NICHT im Honorar von BOSART enthalten.
  • BOSART ist nach freiem Ermessen berechtigt, eigene Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen substituieren zu lassen („Fremdleistung“).
  • Beauftragungen von Dritten, im Rahmen einer Fremdleistung, erfolgen entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. BOSART wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
  • Ohne dass BOSART ein richtiger Vermessungsplan zur Verfügung gestellt wird, arbeitet BOSART mit den Höhenangaben aus der GIS-STMK. Diese können in Natur abweichen und in den Plänen zu Falschangaben führen.


6. TERMINE und LEISTUNGSFRISTEN

  • Fristen und Termine gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich und sind nur dann verbindlich, wenn sie zuvor von BOSART schriftlich bestätigt und als verbindlich bezeichnet worden
  • Verzögert sich die Leistung von BOSART aus Gründen, die BOSART nicht zu vertreten hat, wie B. Verzögerungen in der Sphäre des Kunden, Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, so ruhen die Leistungsverpflichtungen von BOSART für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern die Leistungsfristen entsprechend. In Fällen höherer Gewalt sind der Kunde und BOSART berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern.
  • Befindet sich BOSART in Verzug, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, sofern er BOSART eine schriftliche Nachfrist, von einem angemessenen Zeitraum von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
  • Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (gilt hinsichtlich Hauptleistungspflichten und Personenschäden, nicht für Vertragsverhältnisse, die mit Verbrauchern abgeschlossen worden sind).


7. HONORAR, MEHRLEISTUNGEN und NEBENKOSTEN

    • Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Angebot sowie allfälligen, sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und
    • Mangels anderslautender Vereinbarung im Einzelfall hat BOSART für die erbrachten Leistungen Anspruch auf ein Honorar in marktüblicher Höhe. Ein Honoraranspruch entsteht von BOSART für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
    • Alle Leistungen von BOSART, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind vom Kunden gesondert zu Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre von BOSART zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze, Änderungen aufgrund vorgefundener Gegebenheiten (Bestand, Bodenrisiko), Vorgaben von Lawinen- und Wildbach-Institutionen/Aufwände für gewerberechtliche Genehmigungen und infolge geänderter Kundenwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten. Der Kunde hat BOSART auch allfällige, in Zusammenhang mit Auftrag, erwachsende Barauslagen zu ersetzen.
    • Sofern sich das von BOSART angebotene Honorar auf die Netto-Herstellungskosten bezieht, gilt folgender Satz: Für den Fall, dass sich die Netto- Herstellkosten im Laufe des Projektes reduzieren, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Vergütung für die bis dahin abgerechneten Leistungsphasen.
    • Allgemeine Nebenkosten und Spesen sind mit dem Honorar Ausgenommen sind Flug- und Schiffsreisen, notwendige Übernachtungen und Zulagen für erschwerte Anreisen sowie sonstige notwendige, vorher vereinbarte, Reisen. Weiters sind behördliche Gebühren, Modellbauten und dergleichen im vertragsgegenständlichen Honorar nicht enthalten und sind gesondert zu entlohnen

8. RECHNUNGSLEGUNG, ZAHLUNG und EIGENTUMSVORBEHALT

  • BOSART ist berechtigt, Teilrechnungen nach Leistungsabschnitten, oder nach %-Anteilen zu den jeweiligen Leistungsabschnitten zu stellen.
  • Rechnungen von BOSART sind binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
  • Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weiters verpflichtet sich der Kunde, für den Fall des Zahlungsverzugs, BOSART die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
  • Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann BOSART auch sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
  • Weiters ist BOSART nicht verpflichtet weitere Leistungen, bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages, zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
  • Alle Gegenstände und Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Modelle etc.) werden dem Kunden von BOSART unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von BOSART. Die von BOSART im Auftrag des Kunden erstellten Dokumente und Darstellungen können bei Zahlungsverzug umgehend, zeitlich beschränkt oder dauerhaft, von BOSART eingezogen werden. BOSART ist dabei für Folgeschäden für den Kunden oder für Dritte vollkommen schadlos zu halten.
  • Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von BOSART aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von BOSART schriftlich anerkannt oder gerichtlich

9. VERTRAGSAUFLÖSUNG

  • BOSART ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
    2. der Kunde, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
    3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden oder der Finanzierung der beauftragten Leistung bestehen und der Kunde in diesen Fällen, auf Verlangen von BOSART, weder eine Vorauszahlung noch eine sonstige taugliche Sicherheit
  • Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch BOSART hat der Kunde die, von BOSART bis dahin erbrachten, Leistungen, entsprechend der Honorarvereinbarung, zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Weiters ist BOSART bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von BOSART, schad- und klaglos zu
  • Der Kunde hat das Recht, nach Vollendung des, sich zum Zeitpunkt der Beendigung in Arbeit, befindlichen Planungspunkts ohne Nennung von Gründen vom Auftrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat in Schriftform zu erfolgen. Alle bis zur Beendigungserklärung erbrachten Leistungen von BOSART werden dann als Schlussrechnung unter Anschluss einer einfachen Stundenaufstellung abgerechnet. Diese Regelung gilt für eine Beendigung des Vertrags während der Planungspunkte Studie, Vorentwurf, Entwurf und In allen übrigen Fällen der vorzeitigen Auflösung behält BOSART den Anspruch auf das vertragliche Honorar, dies jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern BOSART im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, werden diese mit 30% des Honorars für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
  • Von BOSART abgeschlossene Verträge mit Dritten zur Leistungserfüllung können nur nach den Bedingungen des Drittanbieters aufgelöst werden und der Kunde hat im Falle der Vertragsauflösung, aus welchen Gründen immer, BOSART bezüglich der Ansprüche von Dritten völlig schad- und klagslos zu halten.

10. GEISTIGES EIGENTUM und URHEBERRECHT

  • Pläne, Skizzen, Kostenermittlungen und alle sonstigen Unterlagen wie Prospekte, Modelle, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum von BOSART. Jede Verwendung über den vereinbarten Zweck hinaus, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, ist ausdrücklich
  • Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von BOSART setzt in jedem Fall die vollständige Erfüllung des Vertrages durch den Kunden, insbesondere die vollständige Bezahlung der von BOSART in Rechnung gestellten Honorare, Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von BOSART, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
  • Der Kunde ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen betreffend dem von BOSART erbrachten Werk, BOSART als Urheber zu benennen.
  • Enthalten die von BOSART erbrachten Leistungen Ideen, die noch nicht den Status eines Werkes im Sinne des Urheberrechtes erreichen, jedoch als Grundlage für später – auch ohne Zutun von BOSART – dienen (etwa Elemente oder architektonischen Merkmale, die einzigartig sind und dem Bauobjekt seine charakteristische Prägung verleihen), unterliegen auch diese Leistungen dem Schutz des geistigen Eigentums von BOSART und dürfen daher vom Kunden nur gegen Leistung eines angemessenen Entgelts genutzt werden.
  • Vorschläge des Kunden und seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht an den Leistungen von BOSART.

11. KENNZEICHNUNG

  • BOSART ist berechtigt, auf allen von BOSART erstellten Plänen, Bildern und sonstigen Darstellungen auf seine Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
  • BOSART ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern (Print und Media) und insbesondere auf der eigenen Internet-Webseite auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzverweis).
  • BOSART ist berechtigt, auf Baustellen bzw. Bauplätzen, eigene Banner, Werbeplakate u. dgl. während der gesamten Dauer der Bauarbeiten
  • Außerdem ist BOSART berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen, inkl. Lichtbildern auf der eigenen Homepage (www.bosart-design.at) sowie in Publikationen, Social-Media-Kanälen und Ähnlichem, ohne Nennung des Kunden oder Verletzung dessen Privatsphäre, zu publizieren. Bei dem dargestellten Projekt darf somit kein direkter Bezug zum Kunden und Projektort hergestellt werden können. Dieses Recht umfasst ebenso die Berechtigung Lichtbilder zu veröffentlichen.
  • BOSART ist berechtigt Fotos der Baustelle sowie des fertiggestellten Objektes aufzunehmen und diese für Werbezwecke aller Art unter Wahrung der Privatsphäre zu verwenden.

12. GEWÄHRLEISTUNG und SCHADENERSATZ

  • Ist der Kunde Unternehmer, so hat er allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung/Leistung durch BOSART, verdeckte Mängel, nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln
  • Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch BOSART BOSART wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde von BOSART alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. BOSART ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für BOSART mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
  • Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Rügepflicht und Gewährleistung.
  • BOSART haftet gegenüber dem Kunden in allen Fällen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungshöchstsumme wird pro Auftrag mit € 100.000, – beschränkt. Der Ersatz von entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen.
  • Verbrauchern gegenüber haftet BOSART mit Ausnahme von Personenschäden und der Verletzung von Hauptleistungspflichten der Beauftragung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • BOSART haftet nicht für die Entscheidung der Behörden ob das Projekt schlussendlich genehmigt wird oder nicht und ist nicht verpflichtet (im Falle eines negativen Bescheides) die erbrachte Dienstleistung zurückzuzahlen.

13. DATENSCHUTZ

    • Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten zum Zweck der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für Zwecke der Werbung von BOSART, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
    • Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die, in der Kopfzeile der AGB, angeführten Kontaktdaten widerrufen

14. ERFÜLLUNGSORT, anwendbares RECHT und GERICHTSSTAND

  • Die Rechtsbeziehung zwischen BOSART und dem Kunden sowie alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • Erfüllungsort aller planerischen Leistungen ist der Sitz von BOSART und dessen
  • Als Gerichtsstand für alle sich zwischen BOSART und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt das für den Sitz von BOSART sachlich zuständige Gericht als vereinbart (diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist). Ungeachtet dessen ist BOSART berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu

15. WIDERRUF und RÜCKTRITT bei VERBRAUCHERGESCHÄFTEN

  • Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, seine, auf Abschluss des Vertrages gerichtete, Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber BOSART oder durch Rücksendung der erhaltenen Leistung Ware zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  • BOSART behält sich vor, mit der Vertragsdurchführung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen, außer der Kunde verzichtet in schriftlicher Form (in einem gesonderten Formular) auf sein Widerrufsrecht.

16. HÖHERE GEWALT

  • Leistungsstörungen seitens BOSART aufgrund von höherer Gewalt, wie etwa Planverzug, Bauverzögerungen, behördlichem Verzug, Fertigstellungsverzögerung usw. liegen nicht in der Macht von BOSART. Sämtliche daraus entstehenden Folgen, wie insbesondere Mehrkosten und Terminverzug, sind zur Gänze vom Kunden zu
  • Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet, noch unschädlich gemacht werden kann (z.B. Pandemie, Krieg und kriegsähnliche Zustände, Streik, Elementarereignisse usw.).
  • BOSART wird den Kunden informieren, wenn durch höhere Gewalt Auswirkungen jeglicher Art das Werk die Leistung (z.B.: Terminverzug, Mehrkosten) beeinflussen.